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Es gibt eine Unterscheidung in der Sprechweise: Barwerte von Verpflichtungen auf Rentenzahlungen, deren Zahlungsbeginn nach dem Stichtag liegt, werden als Anwartschaftsbarwerte bezeichnet. Dies dient zur Abgrenzung von Begriffen wie Teilwert oder m/n-tel Barwert. Mathematisch gesehen gibt es jedoch keinen Unterschied zwischen einem Barwert und einem Anwartschaftsbarwert.
Wenn wir eine Rente betrachten, die um eine bestimmte Anzahl von Jahren aufgeschoben ist (nehmen wir der Einfachheit halber an, es sind n Jahre), wird diese Rente erst nach n Jahren fällig, wenn der Berechtigte diesen Zeitpunkt erlebt. Den Barwert dieser Rente können wir leicht berechnen, indem wir die Renten in den ersten n Jahren mit dem Wert Null ansetzen und dann nach Ablauf der n Jahre die Renten gemäß der vereinbarten Versorgungsregelung berücksichtigen.
Anders verhält es sich beim Anwartschaftsbarwert eines Aktiven auf eine lebenslange Invaliden- und Altersrente: In diesem Fall beginnt die Rente spätestens ab dem Rentenalter, sofern der Aktive nicht vorher invalide wird.
Hier hängt der Beginn der Rente also von einem "zufälligen" Ereignis ab, nämlich dem möglichen Eintritt der Invalidität, das die Zukunft bestimmt.
Doch auch hier kann die Definition des Barwerts des Erfüllungsbetrags verwendet werden: Die möglichen Zahlungszeitpunkte sind bekannt, auch die Höhe der Renten zu den einzelnen Zahlungszeitpunkten ist bekannt durch die Versorgungsregelung. Auch die Wahrscheinlichkeiten, dass die Zahlungen zu leisten sind, also die Wahrscheinlichkeiten, die einzelnen Zahlungszeitpunkte zu erleben und – sofern die Zahlungszeitpunkte vor dem Pensionierungsalter liegen – zu diesen Zeitpunkten invalide zu sein – kann man der Ausscheideordnung entnehmen. Damit ist also auch dieser Barwert einer solchen Rentenanwartschaft das gewogene Mittel der auf den Stichtag abgezinsten möglichen Zahlbeträge, gewichtet mit den Wahrscheinlichkeiten, dass sie zu leisten sind.
Anzumerken ist, dass nicht jede Versorgungsregelung eine Leistung bei Invalidität vorsieht. Hier ist zu überlegen, ob dann nicht eine etwas andere Ausscheideordnung Anwendung finden sollte. Die Heubeck Richttafeln stellen hier die Ausscheideordnung "Gesamtbestand" zur Verfügung.
Die Texte basieren auf dem Kapitel "Bewertung und Finanzierung von Versorgungsverpflichtungen" des Handbuchs Betriebliche Altersversorgung, zuletzt 2012 erschienen im C.F. Müller Verlag. ↩︎