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Ein Beispiel für eine Verpflichtung, bei der sowohl der Beginn als auch das Ende ungewiss sind und es auch zu Änderungen kommen kann, ist die Anwartschaft eines Aktiven auf eine lebenslange Ehegattenrente im Falle des Todes des Aktiven.
Auch für einen solchen Barwert, der auf den ersten Blick komplex erscheinen mag, lässt sich problemlos die Definition des Barwerts anwenden. Auch hier sind die möglichen zukünftigen Zahlungszeitpunkte bekannt: Es handelt sich um die Zeitpunkte, zu denen die Rente an den Ehegatten gezahlt würde, wenn der Aktive zum Stichtag verstorben wäre, bis zu dem Zeitpunkt, an dem jeder Hinterbliebene sicher verstorben ist (in der Regel das Schlussalter gemäß der entsprechenden Ausscheideordnung). Zudem sind gemäß der Versorgungszusage die Zahlungsbeträge bekannt, die unter diesen Voraussetzungen an den Ehegatten zu zahlen wären, wenn dieser die entsprechenden Zahlungszeitpunkte erlebt.
Zusätzlich werden die Wahrscheinlichkeiten benötigt, dass zu den möglichen Zahlungszeitpunkten der Berechtigte verstorben ist, der Ehegatte jedoch noch lebt. Auf dieser Grundlage ergibt sich auch hier der Barwert dieser Anwartschaft als gewichtetes Mittel der auf den Stichtag abgezinsten möglichen Zahlungsbeträge, gewichtet mit den Wahrscheinlichkeiten, dass sie geleistet werden müssen. Der Barwert ist somit der Betrag, der bei einem rechnungsmäßigen Verlauf genau ausreicht, um diese Verpflichtung zu erfüllen.
Die Texte basieren auf dem Kapitel "Bewertung und Finanzierung von Versorgungsverpflichtungen" des Handbuchs Betriebliche Altersversorgung, zuletzt 2012 erschienen im C.F. Müller Verlag. ↩︎