Während es bei der Betrachtung von Barwerten um den Wert der gesamten Verpflichtung geht, dienen Prämien dazu, den Wert der Verpflichtung auf verschiedene Zeitpunkte oder Perioden zu verteilen. Bei Verträgen kann es beispielsweise darum gehen, dass eine Verpflichtung von einer Vertragspartei übernommen wird und dafür eine Gegenleistung in Form einer oder mehrerer Prämien gezahlt wird. Bei der Rechnungslegung ist das Ziel der Prämienberechnung, den Aufwand aus der betrieblichen Altersversorgung periodengerecht zu verteilen.
Um dieses Ziel zu erreichen, müssen die Prämien so berechnet werden, dass sie insgesamt gleichwertig zur Verpflichtung sind. Da die Prämien unterschiedlichen Zeitpunkten zugeordnet werden, ist die Gleichwertigkeit auf Basis von Barwerten zu prüfen.
Versicherungsmathematisches Äquivalenzprinzip:
Barwert der Prämien zum Beginn = Barwert der Verpflichtung zum Beginn
Im einfachsten Fall werden Einmal- und laufende Prämien unterschieden. In der Rechnungslegung führen die verschiedenen Bewertungsverfahren (PUCM, Teilwertverfahren) zu speziellen Prämienberechnungen.
Der einfachste Fall einer Prämie ist die Einmalprämie. Bei der Übernahme einer Verpflichtung entspricht das der Situation, dass als Gegenleistung eine einzige Zahlung geleistet wird, mit der die Übernahme vollständig abgegolten wird. Da eine Einmalprämie zu Beginn gezahlt wird, ergibt sich aus dem versicherungsmathematischen Äquivalenzprinzip:
Einmalprämie = Barwert der Verpflichtung
Laufende Prämien werden über einen Teil der Laufzeit der Verpflichtung erbracht (beispielsweise bei Anwartschaften bis zum Eintritt eines Leistungsfalles) und können betragsmäßig gleich bleiben oder sich ändern. In jedem Fall sind sie nach dem versicherungsmathematischen Äquivalenzprinzip so zu berechnen, dass gilt:
Barwert der Prämien zum Beginn = Barwert der Verpflichtung zum Beginn
Die Prämienzahlung endet üblicherweise, wenn ein Leistungsfall eintritt oder die berechtigte Person stirbt. Wie beim Barwert der Verpflichtung ist also auch bei der Berechnung des Barwertes der Prämien die jeweilige Ausscheideordnung mit ihren Sterbe- und anderen Wahrscheinlichkeiten zu beachten.
Bei den Bewertungsverfahren für die Rechnungslegung ist das Ziel, den Aufwand periodengerecht auf die einzelnen Geschäftsjahre zu verteilen. hierfür sind beispielsweise folgende Aspekte von Bedeutung:
Die einzelnen Rechnungslegungssyteme haben jeweils eigene Vorgaben.
Außerhalb der Rechnungslegung wäre als Beispiel noch die Angemessenheitsprüfung der Zusage für einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer zu erwähnen. Die hierfür zu ermittelnde Prämie gilt als Teil der Gesamtvergütung. Beginn der Prämienberechnung ist in diesem Fall das Datum der Zusageerteilung.
Als Beispiel betrachten wir einen Aktiven, Geburtsjahrgang 1970, mit einer Anwartschaft auf eine lebenslänglich laufende, monatlich zu zahlende Invaliden- und Altersrente in Höhe von 1.000 € pro Jahr. Die Altersrente kann ab Alter 65 beansprucht werden. Es besteht eine Witwenrentenanwartschaft von 60 %.
Die Tabelle unten zeigt, wie die Prämienhöhe vom Alter bei Eintritt in das Unternehmen abhängt. Als Eintrittsalter werden 30, 40 und 50 Jahre betrachtet, was einer Laufzeit von 35, 25 bzw. 15 Jahren entspricht. Außerdem werden die beiden Zinssätze 4 % und 6 % dargestellt.
Je kürzer der Zeitraum zwischen Eintritt und Pensionierung ist, desto höher muss die Prämie ausfallen. Entsprechend gilt bei einem niedrigeren Zinssatz, dass die rechnerische Verzinsung der Prämien geringer ausfällt, so dass die Prämien höher sein müssen.
Alter bei Eintritt | 30 | 40 | 50 |
---|---|---|---|
Prämie beim Zins 6 % | 136 € | 260 € | 555 € |
Prämie beim Zins 4 % | 241 € | 412 € | 800 € |