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Werden Verpflichtungen in der betrieblichen Altersversorgung eingegangen, stellt sich für ein Unternehmen unweigerlich auch die Frage nach der Finanzierung der Leistungen.
Als Finanzierung bezeichnet man im betriebswirtschaftlichen Sinne die Bereitstellung von Kapital. Mit Hilfe von Finanzierungsverfahren lässt sich ermitteln, welches Kapital in jedem Zeitpunkt des Finanzierungszeitraums zur Verfügung stehen muss, um die Leistungen zu decken. Der Wert der Verpflichtung wird mittels Prämien auf verschiedene Zeitpunkte oder Perioden des Finanzierungszeitraums verteilt.
Im Folgenden werden verschiedene Finanzierungsverfahren jeweils zunächst möglichst allgemein beleuchtet und anschließend in den Kontext der betrieblichen Altersversorgung eingeordnet.
Es lassen sich grundsätzlich zwei Verfahrensansätze unterscheiden. Entweder man lässt die Zahlungsverpflichtungen auf sich zukommen und wartet ab, wann und in welcher Höhe die jeweiligen Zahlungen fällig werden. Man spricht dann von einem deckungslosen Finanzierungsverfahren. Alternativ stellt man die notwendigen Vermögensmittel bereits im Zeitraum von der Entstehung der Verpflichtungen bis zur ersten Leistungsfälligkeit, spätestens aber bei Eintritt des Versorgungsfalls bereit. In diesem Fall spricht man von einem Deckungsverfahren oder Kapitaldeckungsverfahren. Spezialfälle des Deckungsverfahrens, die in der betrieblichen Praxis Anwendung finden, sind Anwartschaftsdeckungsverfahren, bei denen eine zeitliche Verteilung der notwendigen Finanzierungsmittel über den Zeitraum der Anwartschaft erfolgt, und Rentenwertdeckungsverfahren, bei denen das erforderliche Deckungskapital mit einem Einmalbetrag erst zum Zeitpunkt des Versorgungsfalls zur Verfügung gestellt wird.
Bei allen Anwartschaftsdeckungsverfahren erfolgt die Ansammlung der benötigten Deckungsmittel vor bzw. spätestens zum Eintritt des Versorgungsfalles. Die Beiträge werden bei diesen Verfahren im Gegensatz zu den deckungslosen Finanzierungsverfahren dazu verwendet, um das zur Leistungserfüllung erforderliche Deckungskapital bereits vor Beginn der Leistungsfälligkeit aufzubauen. Die Finanzierung ist daher gewöhnlich bei Eintritt des Versorgungsfalles abgeschlossen. Zu diesem Zeitpunkt muss das Deckungskapital einschließlich der noch entstehenden Zinsüberschüsse nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ausreichen, um alle künftigen Leistungen zu decken.
Im Bereich der betrieblichen Altersversorgung dominieren eindeutig die kapitalgedeckten Finanzierungsverfahren. So ist die Finanzierung über eine Pensionskasse gemäß § 232 VAG oder eine Direktversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften grundsätzlich kapitalgedeckt. Auch bei dem in 2002 neu durch den Gesetzgeber etablierten Pensionsfonds ist die Kapitaldeckung bereits in die Legaldefinition des § 238 VAG aufgenommen worden.
Die Ansammlung der Deckungsmittel kann bei den im Folgenden vorgestellten Finanzierungsverfahren mittels real entrichteter Beiträge an beispielsweise eine Rückdeckungsversicherung oder an einen CTA angespart werden. Die Pensionsverpflichtungen sind damit durch externes Vermögen gedeckt und aus der Bilanz ausgegliedert. Eine andere Möglichkeit ist es bestehende Pensionsverpflichtungen als Rückstellung zu bilanzieren und mit Bilanzaktiva zu decken. In diesem Fall finden keine wirtschaftlichen Transaktionen statt. Die Bilanzaktiva sind nicht explizit einer Rückstellung zugeordnet.
Das simpelste Kapitaldeckungsverfahren ist das Einmalprämienverfahren. Hierbei wird genau eine Prämie, zumeist zu Beginn des Finanzierungszeitraums, zur Verfügung gestellt. Zusammen mit den zu erwartenden Kapitalerträgen muss diese nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ausreichen, um alle künftigen Versorgungsleistungen nach Eintritt des Versorgungsfalls zu finanzieren.
Anwendung findet dieses Verfahren unter anderem bei Rückdeckungsversicherungen. Wird die Einmalprämie bereits bei Versicherungsbeginn gezahlt, ist dies die frühestmögliche Form der vollständigen Ausfinanzierung der zukünftigen Leistungsverpflichtungen.
Das Äquivalenzprinzip fordert, dass diese einmalige Prämie genau dem versicherungsmathematischen Barwert der zukünftigen Leistungen entspricht.
Bei der Prämien- bzw. Barwertermittlung gehen neben den in der Kalkulation unterstellten Rechnungsannahmen zur Biometrie auch diejenigen zu Verwaltungskosten und insbesondere zum Rechnungszins ein.
Da keine weiteren Zuführungen mehr erfolgen sollen, entspricht das in den Bilanzen auszuweisende Deckungskapital gerade dem Barwert der künftigen Verpflichtungen zum jeweiligen Bilanzstichtag.
Im Unterschied zum Einmalprämienverfahren werden beim Verfahren gegen laufende Einmalprämien Beiträge über mehrere Perioden oder über die gesamte Zeit der Anwartschaft entrichtet.
Die Versorgungsleistung wird hierbei als Summe mehrerer Teilleistungen betrachtet, die jeweils durch die korrespondierende Prämie nach versicherungsmathematischen Grundsätzen vollständig ausfinanziert werden. Das bilanziell auszuweisende Deckungskapital entspricht daher der Barwertsumme der bis zum Bilanzstichtag aus den jeweiligen Beiträgen resultierenden Anwartschaften.
Dieser durch den in jedem Jahr zur Verfügung gestellten Beitrag verursachten Anwartschaftszuwachs wird auch als Rentenbaustein bezeichnet. Bei gleichbleibender Prämienzahlung nehmen dabei die aus dem jeweiligen Beitrag resultierenden Leistungsbausteine mit zunehmendem Alter des Begünstigten kontinuierlich ab. Dies ist der durch die sich mit zunehmendem Alter verändernden Biometrie sowie der abnehmenden Wirkungsdauer des Rechnungszinses geschuldet.
Dem Verfahren gegen laufende Einmalprämien begegnet man beispielweise im Zusammenhang mit der Entgeltumwandlung nach § 1 Abs. 2 bzw. § 1a BetrAVG . Durch die vollständige Ausfinanzierung der aus der jeweiligen Entgeltumwandlung resultierenden Anwartschaft ist nach versicherungsmathematischen Grundsätzen grundsätzlich gewährleistet, dass es keiner späteren Nachfinanzierung bedarf.
Das Teilwertverfahren ist wohl das bekannteste Finanzierungsverfahren in Deutschland.
Beim Teilwertverfahren erfolgt die Verteilung des Aufwands über den Finanzierungszeitraum mittels (fiktiver) Prämien, den sogenannten Teilwertprämien.
In der einfachsten Form des Teilwertverfahrens betrachten wir eine gleichmäßige Verteilung des Aufwands. Die Teilwertprämien sind dann definiert als betragsmäßig gleichbleibende Jahresbeiträge, deren Barwert zu Finanzierungsbeginn gleich dem Barwert der zukünftigen Leistungen ist (Äquivalenzprinzip). Dabei wird stets die gesamte Anwartschaft betrachtet.
Sei das versicherungsmathematische Alter bei Finanzierungsbeginn, sei der versicherungsmathematische Barwert einer konstanten, vorschüssig gezahlten jährlichen Rente der Höhe 1 eines Aktiven im Alter . Für die Teilwertprämie gilt
.
Anders ausgedrückt ist die Teilwertprämie der Betrag, der zu Beginn eines jeden Jahres mit der unterstellten Verzinsung angelegt ausreicht, um die Verpflichtungen im Schnitt zu erfüllen.
Das Teilwertverfahren soll dazu dienen den gesamten Aufwand mittels der Prämien zu verteilen. Bei der Ermittlung des Teilwerts werden daher nur die Prämien der Vergangenheit berücksichtigt. Der Teilwert ergibt sich somit als Differenz aus dem Barwert der Verpflichtung und dem Barwert der ausstehenden Prämien.
Beim allgemeinen Teilwertverfahren ist es möglich bei der Bestimmung des Barwerts der Verpflichtung Trends (z.B. Gehaltstrend oder Rententrend) zu berücksichtigen.
Ziel des Teilwertverfahrens ist eine periodengerechte Verteilung des Aufwands über den gesamten Finanzierungszeitraum. Kommt man zu dem Entschluss, dass betragsmäßig gleichbleibende Prämien einer periodengerechten Verteilung nicht entsprechen, weil etwa der Versorgungsberechtigte in jungen Dienstjahren weitaus weniger Gehalt verdient, und somit einen geringeren Teil seiner betrieblichen Altersversorgung erdient, als gegen Ende seiner beruflichen Laufbahn, ist es möglich dies durch Prämientrends zu korrigieren.
Ein modifiziertes Teilwertverfahren kann für reine Leistungszusagen auch bei der handelsrechtlichen Bewertung angewendet werden.[2] Das modifizierte Teilwertverfahren (nach Engbroks) berücksichtigt ein strenges Stichtagsprinzip, insofern als dass die fiktive Prämie zu jedem Stichtag neu berechnet wird unter Berücksichtigung der Informationen, die über den bisherigen Verlauf der Anwartschaft vorliegen. Auf diese Weise wird insbesondere bei aktiven Anwärtern berücksichtigt, dass bis zum Stichtag kein vorzeitiger Leistungsfall eingetreten ist und das Arbeitsverhältnis nicht vorzeitig beendet wurde. Dadurch verringert sich die Prämie.
In Deutschland ist seit der Einführung des Betriebsrentengesetzes das steuerliche Teilwertverfahren für die steuerbilanzielle Bewertung von Pensionsverpflichtungen gemäß § 6a Abs. 3 EStG zwingend vorgeschrieben. Es handelt sich hierbei um einen Spezialfall des oben beschriebenen Teilwertverfahrens.
Auf Grund der Bedeutung dieses Verfahrens wird dieses in einem eigenen Artikel ausführlich behandelt. An dieser Stelle findet sich nachfolgend eine kurze Zusammenfassung der wichtigsten Punkte des steuerlichen Teilwertverfahrens. Für eine umfassende Beschreibung des steuerlichen Teilwertverfahrens siehe hier.
Die Teilwertprämien sind im steuerlichen Teilwertverfahren betragsmäßig gleichbleibende Jahresbeträge (vgl. § 6a Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 EStG). Ein Prämientrend ist somit nicht zu berücksichtigen.
Die Ermittlung des Teilwerts ist abhängig vom Status des Versorgungsberechtigten.
Sei das versicherungsmathematische Alter des Begünstigten und sei der versicherungsmathematische Barwert der im Alter erwarteten zukünftigen Leistungen. Weiterhin sei der versicherungsmathematische Barwert einer konstanten, vorschüssig gezahlten jährlichen Rente der Höhe 1 eines Aktiven im Alter .
Für den Teilwert eines aktiven Beschäftigten gilt dann (§ 6a Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 erster Halbsatz)
.
Der Teilwert ergibt sich also aus der Differenz zwischen dem Barwert der erwarteten zukünftigen Versorgungsleistungen und den zukünftig noch zu zahlenden Prämien.
Für unverfallbar ausgeschiedene Anwärter und Leistungsempfänger sind keine weiteren Prämienleistungen mehr zu erwarten. Der Teilwert ist dann gleich dem Barwert der zukünftigen Leistungen am Ende des Wirtschaftsjahres, also gleich dem Anwartschaftsbarwert bzw. dem Rentenbarwert (§ 6a Abs. 3 Nr. 2 EStG).
Auch das Gegenwartswertverfahren sieht vor die Prämien so zu bestimmen, dass sie über die gesamte Finanzierungsphase konstant sind. Signifikanter Unterschied zum Teilwertverfahren ist der Umgang mit in der zurückgelegten Dienstzeit eingetretenen Veränderungen der Anwartschaft. Beim Gegenwartswertverfahren werden diese nicht auf den Beginn des Dienstverhältnisses zurückbezogen, sondern auf das Jahr der Erstzusage bzw. der jeweils später zugesagten Erhöhung. Die Finanzierung der Leistungserhöhung erfolgt demnach über die noch ausstehende Restdienstzeit bis zum voraussichtlichen Ende des Dienstverhältnisses.
Das Gegenwartswertverfahren war für die ertragssteuerlichen Bewertungen von 1954 bis zum Inkrafttreten des Betriebsrentengesetzes am 20.12.1974 vorgeschrieben. Es gilt insofern als Vorläufer des steuerlichen Teilwertverfahrens. Heute findet es in Deutschland keine praktische Anwendung mehr. In Österreich hingegen ist das Gegenwartswertverfahren für die Berechung der steuerlichen Rückstellung vorgeschrieben.
Die PUC-Methode kann als ein degressiv quotiertes Anwartschaftsbarwertverfahren betrachtet werden, das auf dem Prinzip der laufenden Einmalprämie beruht. Dieses Verfahren bewertet zu jedem Bilanzstichtag während der Anwartschaftsphase den Barwert des im vergangenen Wirtschaftsjahr erdienten Anspruchs der Pensionsverpflichtungen. Wichtig hierbei ist, dass dieser erdiente Anspruch nicht mit dem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) erarbeiteten Begriff des erdienten, ratierlichen Anspruchs (-tel-Anspruchs) übereinstimmt (Vergleiche hierzu den Abschnitt "Ratierliches (-tel) Barwertverfahren" unten).
Betrachten wir die Ermittlung des erdienten Anspruchs anhand eines Beispiels:
Seien zum Stichtag Dienstjahre vergangen und sei die Altersgrenze Jahre nach dem Stichtag erreicht. Dann gilt bei der PUC-Methode, die Leistungen, die im darauffolgenden Jahr fällig werden sind zu -tel erdient. Leistungen, die mit Erreichen der Altersgrenze fällig werden, sind zum Stichtag zu -tel erdient. Der Finanzierungsaufwand für ein Wirtschaftsjahr ergibt sich aus der versicherungsmathematischen Bewertung des anfallenden Anwartschaftszuwachses.
Im Rahmen der Bewertung von Versorgungsverpflichtungen nach internationalen Rechnungslegungsvorschriften (US-GAAP/FAS oder IFRS/IAS 19) wird nach den Kriterien defined benefit plan und defined contribution plan unterschieden. Für die Bewertung von defined benefit plans ist die Anwendung der PUC-Methode als Finanzierungsverfahren vorgeschrieben.
Die internationale Rechnungslegung ist auch Ursprung der Abweichung des hier verwendeten degressiven -tel Anspruchs von dem ratierlichen -tel Anspruch wie er vom BAG erarbeitet wurde. Nach FAS, IFRS bzw. SSAP gelten nämlich auch die zugesagten Leistungen der folgenden Jahre als erdient und zwar nach Maßgabe der Dienstzeit bis zum Bewertungsstichtag im Verhältnis zur Dienstzeit bis zum möglichen Fälligwerden der Leistungen. Auch für die Rechnungsgrundlagen gibt es feste Vorgaben. Es sind Fluktuation, Inflationsrate, sowie Gehalts- und Rentensteigerungen zu berücksichtigen.
Auch für die Bewertung nach dem Deutschen Handelsgesetz ist die PUC-Methode seit Einführung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BiLMoG, 2009) eine gängige Bewertungsmethode.
Die PUC-Methode führt im Gegensatz zum Teilwertverfahren nicht zu einer Gleichverteilung des Aufwands über den gesamten Finanzierungszeitraum, sondern zu einem mit zunehmendem Alter steigenden Versorgungsaufwand. Je geringer der Abstand zwischen Bilanzierungsjahr und Rentenbeginn, desto größer die abgezinste Anwartschaftsscheibe, da der Abzinsungseffekt geringer ausfällt. Für aktive Anwärtern liegt der steuerliche Teilwert ceteris paribus gewöhnlich über dem mit der PUC-Methode ermittelten Barwert.
Beim ratierlichen oder -tel Barwertverfahren werden die Versorgungsverpflichtungen gegenüber dem Begünstigten zeitratierlich entsprechend dem Verhältnis von bereits zurückgelegter Dienstzeit zu möglicher Dienstzeit bis zum voraussichtlichen Pensionierungsalter gleichmäßig verteilt.
Machen wir uns dies anhand eines Beispiels klar:
Hat ein Versorgungsberechtigter am Bilanzstichtag Dienstjahre von möglichen Dienstjahren im Unternehmen verbracht, dann sind seine künftigen Versorgungsleistungen zum Bilanzstichtag zu (also zu ) ausfinanziert. Der Finanzierungsaufwand eines Wirtschaftsjahres ergibt sich aus der Auffüllung der vorhandenen Deckungsmittel auf den Betrag des ermittelten -tel Barwerts.
Die Ermittlung des Anspruchs stimmt dabei mit dem vom Gesetzgeber und der BAG-Rechtsprechung entwickelten Begriff des erdienten Anspruchs bzw. der nach Erfüllung der maßgeblichen Fristen unverfallbaren Versorgungsanwartschaft überein.[3]
Bei gleichen Rechnungsannahmen erhalten wir mit dem -tel Barwert gewöhnlich einen geringeren bilanziellen Wertansatz als mit dem Teilwertverfahren. Insbesondere ist mit der -tel Barwertverteilung keine gleichmäßige Aufwandsverteilung über den Finanzierungszeitraum gegeben. Der Aufwand steigt gewöhnlich mit zunehmendem Alter.
Wird die Finanzierung der Leistungen erst bei Eintritt des Versorgungsfalls durch einen Einmalbeitrag getätigt, spricht man vom Rentenwertdeckungsverfahren.
Bei diesem Verfahren findet die Finanzierung also zum letztmöglichen Zeitpunkt während der Anwartschaftsphase statt.
Im Bereich der betrieblichen Altersversorgung findet das Rentenwertdeckungsverfahren nur äußerst selten Anwendung.
Es kann beispielsweise im Rahmen von reservepolsterfinanzierten Unterstützungskassen umgesetzt werden. Wenn in der Anwartschaftsphase der Begünstigten keine Beiträge durch das Trägerunternehmen geleistet werden, kann bei Eintritt des Versorgungsfalles die steuerlich zulässige Deckungskapitalzuwendung erfolgen. Eine derartige Vorgehensweise wird in der Praxis allerdings nur selten anzutreffen sein, da es für Unternehmen steuerlich weniger Vorteile bringt.
Auch bei den Pensionsfonds ist diese Art der Einmalbetragsfinanzierung grundsätzlich denkbar. Da die Vorschriften des § 3 Nr. 63 EStG im Regelfall nur eine lohnsteuerfreie jährliche Zuwendung im Umfang bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze zulassen, wird in der Praxis häufig davon abgesehen.
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Die Texte basieren auf dem Kapitel "Bewertung und Finanzierung von Versorgungsverpflichtungen" des Handbuchs Betriebliche Altersversorgung, zuletzt 2012 erschienen im C.F. Müller Verlag. ↩︎
Vergleiche hierzu die Stellungnahme zur Handelsrechtlichen Bilanzierung von Altersversorgungsverpflichtungen des Instituts der Wirtschaftsprüfer. (IDW RS HFA 30) ↩︎
Zur Berechnung der Höhe einer unverfallbaren Anwartschaft vergleiche § 2 BetrAVG. ↩︎