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Wird bei der Finanzierung nicht auf die einzelne Verpflichtung, sondern vielmehr auf die gesamte Gemeinschaft der Versorgungsberechtigten abgestellt, spricht man von einem kollektiven Finanzierungsverfahren.
In der Praxis sind insbesondere bei Pensionskassen folgende Verfahren anzutreffen:
Bei diesem Verfahren wird der Gesamtbestand an Pensionsberechtigten als Einheit betrachtet. Zur Berechnung der erforderlichen Jahresprämie betrachten wir die Differenz aus dem Barwert aller (erworbenen und in Zukunft noch zu erwerbenden) Anwartschaften und dem vorhandenen Vermögen. Dieser noch ausstehende Finanzierungsbedarf wird versicherungsmathematisch gleichmäßig für alle Versorgungsberechtigte über die restliche Anwartschaftszeit verteilt und ergibt so die erforderliche Jahresprämie (auch "Technische Durchschnittsprämie").
Diese Durchschnittsmethode hat den Vorteil, dass der dabei ermittelte Beitragssatz unempfindlich gegenüber punktuellen Bestandsveränderungen ist und damit vergleichsweise stabil bleibt. Gleichzeitig weist diese fehlende Individualkalkulation allerdings den Nachteil auf, dass Mitarbeiter mit früherem Diensteintritt und langer Dienstzugehörigkeit dienstjüngere Mitarbeiter „subventionieren“.
Eine individuelle Zuordnung einer Prämie zu einer einzelnen Verpflichtung ist hierbei kaum bis gar nicht möglich.
Teilweise trifft man auch auf eine Variante dieses Finanzierungsverfahrens, bei der die Prämien individuell für jeden Versorgungsberechtigten ermittelt werden. Anschließend wird die Summe aller Prämien durch die Anzahl der aktiven Begünstigten geteilt. In diesem Fall spricht man auch von einer Durchschnittlichen Prämie.
Auch bei dem Bilanzausgleichsverfahren handelt es sich um ein kollektives Finanzierungsverfahren. Es findet hauptsächlich bei betrieblichen Pensionskassen Anwendung.
Hierbei wird zum Ende jedes Bilanzjahres eine versicherungstechnische Bilanz aufgestellt. Die Aktivseite umfasst das Kassenvermögen und den Barwert der künftigen, fest vereinbarten Beiträge. Die Passivseite setzt sich aus den Barwerten der erworbenen und künftigen Anwartschaften, den laufenden Leistungen sowie den Verwaltungskosten zusammen. Ergibt sich am Bilanzstichtag aus der Gegenüberstellung von Vermögens- und Verpflichtungswerten eine Unterdeckung, ist diese vom Trägerunternehmen auszugleichen.
Abhängig von der Vermögensrendite auf die Kapitalanlagen kann das Bilanzausgleichsverfahren in den einzelnen Jahren zu sehr unterschiedlichen Aufwendungen für das Trägerunternehmen führen. Erzielt die Pensionskasse eine hohe Vermögensrendite, fallen die Ausgleichszuwendungen durch das Trägerunternehmen geringer aus. Umgekehrt ist die Ausgleichszahlung bei geringer Vermögensrendite entsprechend hoch. Werden Überschüsse erzielt, können diese zur Erhöhung der ursprünglich zugesagten Leistung führen. Werden keine Überschüsse erzielt, wird mit diesem Verfahren exakt die ursprünglich zugesagte Versorgungsleistung finanziert.
Das Bedarfsdeckungsverfahren kann als eine Weiterentwicklung des Bilanzausgleichsverfahrens betrachtet werden. Analog zu obigem Verfahren erfolgt die Ermittlung eines Ausgleichsbetrags ebenfalls auf Basis einer versicherungstechnischen Bilanz. Im Gegensatz zum Bilanzausgleichsverfahren wird die Unterdeckung jedoch nicht unmittelbar durch eine Zuwendung an die Kasse ausgeglichen, sondern über die künftige Beitragszeit verteilt. Der Bedarfsbeitrag wird gewöhnlich als Prozentsatz der künftigen Mitglieds- oder planmäßigen Arbeitgeberbeiträge ermittelt.
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Die Texte basieren auf dem Kapitel "Bewertung und Finanzierung von Versorgungsverpflichtungen" des Handbuchs Betriebliche Altersversorgung, zuletzt 2012 erschienen im C.F. Müller Verlag. ↩︎