Werden Pensionsverpflichtungen ganz (oder teilweise) abgefunden, schuldbefreiend auf einen neuen Verpflichteten übertragen oder in einen Beitragsplan überführt, so liegt eine Abgeltung (settlement) vor; vgl. IAS 19.111. In der Praxis fallen darunter in der Regel Abfindungen oder Übertragungen von Pensionsverpflichtungen mit schuldbefreiender Wirkung.
Die Übertragung eines leistungsorientierten Plans (defined benefit plan) auf einen anderen Versorgungsträger (z. B. Pensionsfonds, Pensionskasse, Direktversicherung oder Unterstützungskasse) stellt nur dann ein settlement dar, wenn der übertragene leistungsorientierte Plan (arbeitsrechtlich wirksam) in einen beitragsorientierten Plan (defined contribution plan) umgewandelt wird.
Zahlungen von Leistungen, die bereits in den Vertragsbedingungen vorgesehen und in den versicherungsmathematischen Annahmen berücksichtigt wurden – wie beispielsweise das Wahlrecht der Arbeitnehmer, bei Eintritt in den Ruhestand eine Einmalzahlung anstelle einer Rente zu erhalten – stellen keine Abgeltung dar.
Der aus einer Abgeltung entstehende Gewinn oder Verlust wird erfolgswirksam als Teil der service cost erfasst; vgl. IAS 19.99 ff. (EU-Übersetzung).
Der Gewinn oder Verlust aus der Abgeltung (gain or loss on settlement) eines leistungsorientierten Versorgungsplans ist dann anzusetzen, wenn die Abgeltung eintritt. Dies bedeutet, dass bei Veränderungen während eines Geschäftsjahres die Verpflichtungen und das Planvermögen des betroffenen Leistungsplans zum Zeitpunkt der Abgeltung mit aktuellen Bewertungsannahmen neu zu bewerten sind. Für die danach folgende Restperiode sind der laufende Dienstzeitaufwand sowie die Nettozinsen auf Basis der veränderten Verhältnisse und mittels aktueller Bewertungsannahmen anteilig neu zu bestimmen; vgl. IAS 19.122A, IAS 19.123A ff.. Sollte der Effekt aus der Neubewertung insgesamt nicht wesentlich sein, kann auf eine Neuberechnung verzichtet werden. Die zu Jahresbeginn ermittelten Aufwandsgrößen bleiben mit ihrem Anteil am vorangegangenen Zeitraum unverändert.
Zurück zur IFRS-Einstiegsseite