Unter nachzuverrechnendem Dienstzeitaufwand (past service cost) ist die Barwertänderung einer leistungsoreintierten Verpflichtung zu verstehen, die sich auf Grund einer retrospektiv wirkenden Planänderung (plan amendment) bzw. - kürzung (curtailment) für vergangene Perioden ergibt; vgl. IAS 19.70 ff. bzw. IAS 19.99 ff. (EU-Übersetzung).
Eine Planänderung (plan amendment) umfasst Zusageänderungen. Diese liegt auch dann vor, wenn eine Leistungszusage erst nach Beginn des Dienstverhältnisses erteilt wird und dabei vergangene Dienstjahre angerechnet werden.
Eine Plankürzung (curtailment) tritt ein, wenn ein Unternehmen die Anzahl der von einem Plan erfassten Teilnehmer wesentlich reduziert, beispielsweise durch eine Betriebsschließung.
Gewinne und Verluste aus einer solchen Planänderung bzw. -kürzung werden als nachzuverrechnender Dienstzeitaufwand bilanziert. Diese können positiv (falls die leistungsorientierte Verpflichtung steigt) oder negativ (falls die leistungsorientierte Verpflichtung sinkt) sein.
Der nachzuverrechnende Dienstzeitaufwand ist - unabhängig von etwaigen Unverfallbarkeitsbedingungen - vollständig als Aufwand zu erfassen. Dieser ergibt sich aus dem Vergleich des Aufwands vor und nach der Änderung. Wird eine Neubewertung der Nettoschuld (oder des Nettovermögens) aus einem leistungsorientierten Plan aufgrund einer Anpassung gemäß IAS 19.99 vorgenommen, so werden der laufende Dienstzeitaufwand und der Nettozinsaufwand für die folgende Restperiode auf Basis der aktualisierten Annahmen der Neubewertung (Verpflichtungsumfang und Planvermögen) anteilig berechnet. Für den Zeitraum bis zur Neubewertung wird der am Jahresanfang ermittelte laufende Dienstzeitaufwand und der Nettozinsaufwand anteilig angesetzt. Bei mehreren Neubewertungen innerhalb eines Geschäftsjahres wird das beschriebene Vorgehen sinngemäß angewendet.
Sollte der Effekt aus der Neubewertung insgesamt nicht wesentlich sein, kann auf eine Neuberechnung verzichtet werden. Die zu Jahresbeginn ermittelten Aufwandsgrößen bleiben mit ihrem Anteil am vorangegangenen Zeitraum unverändert.
Ein nachzuverrechnender Dienstzeitaufwand entfällt, wenn die im Geschäftsjahr auftretenden Änderungen bereits in den Bewertungsannahmen als planmäßige Anpassungen berücksichtigt wurden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn bei einem Festbetragssystem zukünftige Erhöhungen bereits in den Bewertungsannahmen eingeplant sind; vgl. IAS 19.88 (a).
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