Eine Beitragszusage bzw. beitragsdefinierte Zusage (defined contribution plan) ist dadurch gekennzeichnet, dass der Arbeitgeber lediglich zur Zahlung vereinbarter Beiträge an einen externen Fonds verpflichtet ist. Sämtliche Risiken, insbesondere das Anlagerisiko sowie das biometrische Risiko, werden vom Arbeitnehmer bzw. ggf. vom externen Fonds getragen. Gem. IAS 19.8 (EU-Übersetzung) muss der Arbeitgeber rechtlich und faktisch von einer über die Beitragszahlung hinausgehenden Zahlungsverpflichtung befreit sein.
Die Bilanzierung einer Beitragszusage wird in IAS 19.50 als "einfach" bezeichnet. Als schwierig hingegen kann die Einschätzung bezeichnet werden, ob ein vorliegender Pensionsplan unter Beachtung der Regelungen des BetrAVG als Beitrags- oder Leistungszusage i. S. d. IAS 19 einzustufen ist. Dabei ist zu klären, ob der Arbeitgeber über die Zahlung der Beiträge hinaus in Anspruch genommen werden kann.
Gem. IAS 19.28 soll das Unternehmen auch dann keine Einstandspflicht treffen, wenn der externe Dritte (Fonds) die Verpflichtung nicht bedienen kann. Das zusagende Unternehmen darf also keine Garantie in Bezug auf die Höhe der Versorgungsleistungen aussprechen.
Aufgrund der Subsidiärhaftung des Arbeitgebers (§ 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG) kann es - mit Ausnahme der reinen Beitragszusage gem. § 1 Abs. 2 Nr. 2a BetrAVG - unter rein arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten grundsätzlich keine Beitragszusagen in Deutschland geben.
Letztlich wird es bei der Einstufung der einzelnen Zusagen auch auf deren wirtschaftlichen Gehalt (economic substance) und nicht allein auf die rechtliche Möglichkeit einer Subsidiärhaftung ankommen (vgl. IAS 19.27)
Von den Durchführungswegen in Deutschland können faktisch Beitragszusagen allenfalls über Direktversicherungen, Pensionskassen und je nach Gestaltung ggf. auch über Pensionsfonds abgebildet werden. Bei unmittelbaren Zusagen und Unterstützungskassen besteht in jedem Fall eine Leistungs- oder Nachschusspflicht des Arbeitgebers, so dass diese immer als Leistungszusage zu klassifizieren sind.
Gerade in der zurückliegenden Niedrigzinsphase konnte ggfs. in Frage gestellt werden, ob die Inanspruchnahme aus der Subsidiärhaftung weiterhin als sehr unwahrscheinlich (remote) anzusehen war und ob weiterhin eine Einstufung als defined contribution sachgerecht ist. Mit dieser Fragestellung beschäftigt sich die 🔑 IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: IFRS-Modulverlautbarung IDW RS HFA 50 - Modul IAS 19 - M1 vom 01.03.2017. Da der Übergang von einer Bilanzierung als defined contribution auf eine Bilanzierung als defined benefit in IAS 19 nicht geregelt ist, werden hier verschiedene Sichtweisen dargestellt:
Gemeinschaftliche Pläne mehrerer Arbeitgeber können gem. IAS 19.32 als Beitragszusage ausgestaltet sein.
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