Eine Leistungszusage (defined benefit plan) liegt vor, wenn sich der Arbeitgeber zur Zahlung bzw. Finanzierung einer zugesagten Leistung verpflichtet hat. Die damit verbundenen Risiken, wie Biometrie und Kapitalanlage, werden im Wesentlichen vom Arbeitgeber getragen. Der Arbeitgeber hat auch dann für die Leistungserbringung einzustehen, wenn die Finanzierung über einen externen Dritten (Fonds) erfolgt und dieser die zugesagte Leistung nicht (mehr) erbringen kann.
Leistungszusagen werden gem. IAS 19.8 (EU-Übersetzung) negativ von Beitragszusagen abgegrenzt und stellen somit Vereinbarungen dar, die nicht unter den Beitragszusagen subsumiert werden können.
Bei Leistungszusagen ist zusätzlich danach zu unterscheiden, ob die Zusage durch externe Mittel finanziert wird (funded plan) oder nicht (unfunded plan) (vgl. IAS 19.56) und ob diese externen Mittel sog. Planvermögen (plan assets) darstellen.
Exkurs: Planbegriff
Im IAS 19 findet sich keine Definition, was denn nun genau einen plan darstellt. In der Praxis hat sich regelmäßig eine Zusammenfassung aller unmittelbar zugesagten Leistungen zu einem Plan etabliert. Dabei ist jedoch das Verrechnungsverbot gem. IAS 19.131 zu beachten und damit Zusagen, die durch externe Mittel finanziert werden (bspw. CTA, Rückdeckungsversicherung), von solchen abzugrenzen, die intern durch Rückstellungsbildung finanziert werden. Genaueres hierzu findet sich in der DAV-Richtlinie zum IAS 19[1].
Gemeinschaftliche Pläne mehrerer Arbeitgeber können als Leistungszusage ausgestaltet sein.
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Anwendung des IAS 19 Employee Benefits auf die betriebliche Altersversorgung in Deutschland ↩︎