Bei einem gemeinschaftlichen Plan mehrerer Arbeitgeber (multi-employer-plan) handelt es sich um eine Plangestaltung, bei der mehrere Arbeitgeber gemeinsam eine Einrichtung nutzen. Beitrags- und Leistungsgestaltung sind für alle teilnehmenden Arbeitgeber identisch und die eingebrachten Vermögenswerte werden regelmäßig gemeinschaftlich und damit ohne separate Abrechnungsverbände angelegt. Damit werden die Risiken (insb. Kapitalanlage und Biometrie) von allen Arbeitgebern gemeinsam getragen.
Grundsätzlich ist auch bei einem multi-employer-plan gem. IAS 19.32 (EU-Übersetzung) zunächst eine Klassifizierung als Leistungs- bzw. Beitragszusage vorzunehmen und entsprechend zu bilanzieren. Können jedoch bei einem multi-employer-plan in Form einer Leistungszusage nicht alle für eine Bilanzierung als Leistungsplan erforderlichen Informationen mit vertretbarem Aufwand beschafft werden, ist der Plan gem. IAS 19.34 wie ein Beitragsplan zu behandeln und dies entsprechend im Anhang darzustellen und zu erläutern (vgl. IAS 19.148(d)).
Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) stellt bspw. eine gemeinschaftliche Leistungszusage mehrerer Arbeitgeber dar. Als Finanzierungsverfahren dient weitgehend das Deckungsabschnittsverfahren. Eine Zuordnung von Vermögen und Verpflichtung für die einzelnen Trägerunternehmen wird von der VBL nicht vorgenommen, so dass der Plan wie eine Beitragszusage zu behandeln ist.
Abzugrenzen von gemeinschaftlichen Plänen mehrerer Arbeitgeber sind Pläne, die für mehrere Arbeitgeber lediglich gemeinschaftliche verwaltet werden (sog. group administration plan gem. IAS 19.38). Hier werden regelmäßig separate Abrechnungsverbände geführt, so dass im Fall einer Leistungszusage auch eine entsprechende Bilanzierung erfolgen kann.
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