Die aktuarielle Bewertung von Pensionsverpflichtungen sowie anderen langfristigen Leistungen an Mitarbeiter erfordert die Festlegung einer Reihe von Annahmen durch den Arbeitgeber. Dabei gilt nach IFRS grundsätzlich,
Die Annahmen spiegeln Änderungen der künftigen Leistungen wider, die sich am Bilanzstichtag aus den Regelungen der Zusage ergeben (IAS 19.88). Die Annahmen lassen sich grob in finanzielle und demografische Annahmen unterteilen:
Finanzielle Annahmen, hierzu zählen insbesondere
Demografische Annahmen, hierunter fallen u. a.
U. U. können für verschiedene Berufsgruppen eines Unternehmens verschiedene Annahmen gewählt werden, wenn sich diese in der Ausprägung eines Merkmals wesentlich voneinander unterscheiden.
Annahmen mit wesentlichem Einfluss auf die Bewertung sind ggf. gem. IAS 19.144 im Anhang des Jahresabschlusses auszuweisen.
Unterjährig sind versicherungsmathematische Annahmen anzupassen, wenn sich die (Markt-)Verhältnisse bzw. die (Ein-)Schätzungen des Unternehmens geändert haben. Die Effekte werden allerdings nur in der Bilanz gezeigt, die GuV-Positionen (Zinsaufwand, Zinsertrag, Dienstzeitaufwand) werden unterjährig nicht an geänderte Annahmen angepasst; eine Ausnahme hiervon bildet gem. IAS 19.122A das Vorliegen einer Änderung der Zusage (Planänderung bzw. -kürzung oder Planabgeltung).
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