Für die Bewertung von Pensionsverpflichtungen ist entsprechend IAS 19.67 (EU-Übersetzung) nur die Methode der laufenden Einmalprämien (projected unit credit method) zulässig.
Der nach der projected unit credit method zu ermittelnde versicherungsmathematische Sollwert der Pensionsverpflichtung ist der present value of the defined benefit obligation (DBO), der dem Barwert der zum Bewertungsstichtag erdienten, und somit vergangenen Berichtsperioden zuzurechnenden Anwartschaften entspricht.
Entsprechend IAS 19.70 ist die Zuordnung der Anwartschaften zu den versorgungsfähigen Dienstjahren grundsätzlich nach der in der Versorgungszusage enthaltenen Planformel vorzunehmen. Ferner sind die Anwartschaften den Dienstjahren zuzuordnen, in denen die Verpflichtung materiell erwächst. Dies bedeutet für Leistungszusagen im Allgemeinen, dass für jede zu erwartende Leistung derjenige Teil, der dem Verhältnis der am Stichtag bereits erbrachten zu der beim jeweiligen Leistungsbeginn erreichbaren Dienstzeit entspricht (degressives m/n-tel); mindestens jedoch die zum Stichtag unverfallbare, aber dynamisierte Anwartschaft als erdient anzusehen ist.
Sind also bis zum Stichtag 20 Dienstjahre vergangen, dann sind die Leistungen, die im Folgejahr fällig werden können, zu 20/21-tel erdient, während die Leistungen ab Erreichen der Altersgrenze zu 50 % erdient sind, wenn die Altersgrenze 20 Jahre nach dem Stichtag liegt. Mindestens ist aber der zum Stichtag unverfallbare Anspruchsverlauf anzusetzen.
Die laufenden Einmalprämien (Current Service Cost) eines Jahres entspricht nun bei diesem Verfahren dem Barwert des leistungsmäßig in der Periode hinzuerdienten Anwartschaftszuwachses. Ausgehend von der DBO zum Beginn des Jahres reicht dieser Dienstzeitaufwand unter Berücksichtigung von Zins und Zinseszins sowie den fälligen Leistungen des Jahres rechnungsmäßig gerade aus, zum Ende des Jahres die DBO zu stellen. Im Ergebnis erhöht sich damit bei diesem Verfahren der jährliche Aufwand von Jahr zu Jahr, es liegt also im Gegensatz zum Teilwertverfahren keine gleichmäßige Verteilung des Aufwands auf die einzelnen Jahre vor.
Bei Beitragszusagen mit Mindestleistung, beitragsorientierten Leistungszusagen und Entgeltumwandlungszusagen gilt die erworbene Anwartschaft als erdient, wenn sich die Unverfallbarkeit nach den effektiv geleisteten bzw. zugeteilten "Beiträgen" und den daraus erworbenen Anwartschaften entwickelt.
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