Die Bestimmungen des Asset Ceiling kommen bei der Bilanzierung von Leistungszusagen zum Tragen, die ganz oder teilweise durch externe Vermögenswerte (Plan Assets, IAS 19.8) finanziert werden und bei denen der Marktwert der Vermögenswerte den versicherungsmathematischen Barwert der Versorgungsverpflichtungen (DBO - Defined Benefit Obligation) zum Bilanzstichtag übersteigt.
Eine Vermögensüberdeckung darf gemäß IAS 19.58 nur dann aktiviert werden, wenn dieser ein entsprechender wirtschaftlicher Nutzen für das bilanzierende Unternehmen gegenübersteht.
Eine Überdeckung der Vermögensgegenstände über den versicherungsmathematischen Barwert stellt dann einen wirtschaftlichen Nutzen dar, als das bilanzierende Unternehmen diese entweder in Form von Rückerstattungen oder geminderten (künftigen) Beitragszahlungen zu seinen Gunsten verwerten kann. Hierbei ist maßgeblich, ob der Anspruch des Arbeitgebers auf Rückübertragung uneingeschränkt besteht. Liegt ein wirtschaftlicher Nutzen in vollem Umfang für das bilanzierende Unternehmen vor, sind die den versicherungsmathematischen Verplichtungsbarwert übersteigenden Vermögensgegenstände ohne Kürzungen zu aktivieren.
Detaillierte Informationen zur Bestimmung des wirtschaftlichen Nutzens der Höhe und dem Grunde nach liefert IFRIC 14 (IFRIC 14 IAS 19 - The Limit on a Defined Benefit Asset, Minimum Funding Requirements and their Interaction).
Besteht der wirtschaftliche Nutzen nicht in vollem Umfang zur Überdeckung, so ist entsprechend IAS 19.58 (b) das in der Bilanz aktivisch auszuweisende Asset um den Betrag zu reduzieren, der dem bilanzierenden Unternehmen nicht als wirtschaftlicher Nutzen zur Verfügung steht.
Liegt kein wirtschaftlicher Nutzen aus der Überdeckung vor, so sind die den versicherungsmathematischen Verplichtungsbarwert übersteigenden Vermögensgegenstände auf Null zu kürzen. Ein aktivischer Ausweis darf an dieser Stelle nicht stattfinden.
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