Eine wichtige Anforderung von IAS 19 (EU-Übersetzung) ist die Offenlegung von Informationen zu den Leistungen an Arbeitnehmer im Anhang des Jahresabschlusses.
Die Anhangangaben nach IAS 19 müssen detaillierte Informationen zu den Leistungen an Arbeitnehmer enthalten, einschließlich der Art der Leistungen, der zugrunde liegenden Annahmen und Schätzungen, der Finanzierungsmethoden und der Auswirkungen auf die Gewinn- und Verlustrechnung und die Bilanz des Unternehmens.
Die Anhangangaben nach IAS 19 sind wichtig, um den Investoren und anderen Interessengruppen des Unternehmens eine klare und umfassende Darstellung der Leistungen an Arbeitnehmer zu geben und um sicherzustellen, dass die Finanzinformationen des Unternehmens transparent und verständlich sind.
Je nach Art der Pläne für Leistungen an Arbeitnehmer, die ein Unternehmen anbietet, sind unterschiedlich umfangreiche Angaben im Jahresabschluss erforderlich. Wenn es sich beispielsweise um beitragsorientierte Pläne handelt, müssen nach IAS 19.53 lediglich die im Berichtsjahr als Aufwand erfassten Beiträge angegeben werden.
Für leistungsorientierte Pläne hingegen sind nach IAS 19.135 detaillierte Angaben zu den Merkmalen und Risiken der Pläne (vgl. IAS 19.139) sowie zu den im Abschluss enthaltenen Beträgen (vgl. IAS 19.140-144) erforderlich. Darüber hinaus müssen die Auswirkungen der Pläne auf die künftigen Cash Flows des Unternehmens dargestellt werden (vgl. IAS 19.145-147). Hierzu können Überleitungsrechnungen der einzelnen Beträge, Sensitivitätsanalysen oder Detailangaben zum Planvermögen gehören.
Entsprechend IAS 19.139 sind die Charakteristika der wesentlichen Versorgungspläne anzugeben. Darunter zählen u.a. die Art der Leistung, der maßgebliche Rechtsrahmen sowie die Verantwortlichkeiten Dritter im Hinblick auf die Steuerung des Plans. Neben diesen Angaben sind auch die mit dem Plan verbundenen spezifischen Risiken für das Unternehmen offenzulegen. Hierbei handelt es sich um Risiken, die sich aus der Durchführung des Plans ergeben und die das Unternehmen beeinflussen können. Beispiele hierfür sind ungewöhnliche Risikokonzentrationen in Bezug auf die Kapitalanlage oder andere spezifische Risiken, die mit dem Plan verbunden sind. Darüber hinaus sind spezielle Ereignisse wie Planänderungen bzw. -ergänzungen, Plankürzungen sowie Abgeltungen zu beschreiben.
Für gemeinschaftliche Pläne mehrerer Arbeitgeber bzw. für Leistungspläne, die Risiken auf verschiedene Unternehmen unter gemeinsamer Beherrschung verteilen, sind Anhangangaben entsprechend IAS 19.148 bzw. IAS 19.149 anzugeben. Diese sind im Wesentlichen qualitativer Natur.
Bei der Offenlegung von Informationen zu Leistungen an Arbeitnehmer müssen auch die Angabepflichten für nahestehende Personen nach IAS 24 sowie die Angabepflichten für Rückstellungen und Eventualverbindlichkeiten nach IAS 37 berücksichtigt werden. Insgesamt sind die Anforderungen an die Offenlegung von Informationen zu Leistungen an Arbeitnehmer nach IAS 19 umfangreich und erfordern eine sorgfältige und detaillierte Darstellung im Jahresabschluss.
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