Versicherungsgebundene Zusagen (insured benefits) liegen vor, wenn das Unternehmen spätere Versorgungsleistungen durch Zahlung von Versicherungsprämien finanziert.
Solche versicherungsgebundenen Zusagen sind regelmäßig wirtschaftlich eher einem defined contribution Plan gleichzusetzen, so dass IAS 19.46 (EU-Übersetzung) gestattet, diese unabhängig von ihrer tatsächlichen Planklassifizierung als solche zu behandeln.
Eine Klassifizierung als defined contribution Plan kommt allerdings dann nicht in Frage, wenn das Unternehmen (unmittelbar oder mittelbar über den Plan) rechtlich oder faktisch dazu verpflichtet ist
(a) die Leistungen bei Fälligkeit entweder unmittelbar an den Begünstigen zu zahlen; oder
(b) zusätzliche Beiträge zu entrichten, falls der Versicherer nicht alle erdienten Leistungen zahlt.
Interessant an dieser Sonderregelung ist, dass für die Klassifizierung als defined contribution Plan es auf das nach IAS 19.28 geforderte Kriterium (Ausschluss der Einstandspflicht des Arbeitgebers, insb. bei Zahlungsunfähigkeit des externen Dritten) nicht ankommt.
Ergänzend führt IAS 19.49 aus, dass ein Versicherungsvertrag, der keine Nachschusspflicht des Arbeitgebers vorsieht, allein den Versicherer zu Leistungen verpflichtet. Damit handelt es sich bei der Zahlung von Versicherungsprämien um Abgeltungen der Leistungsverpflichtung (settlement) und nicht um eine Finanzinvestition.
Neben den mittelbaren Durchführungswegen (insb. Direktversicherung, rückgedeckte Unterstützungskasse, regulierte Pensionskasse, versicherungsförmig ausgestalteter Pensionsfonds) könnte man auch rückgedeckte Direktzusagen als Anwendungsfall von insured benefits vermuten. Da allerdings der Arbeitgeber in diesem Fall unmittelbar zur Zahlung verpflichtet bleibt, ist das unter IAS 19.46(a) aufgeführte Kriterium nicht erfüllt, so dass ein Bilanzierung als defined contribution Plan nicht in Frage kommt.
Gem. IAS 19.48 ist in einem solchen Fall zu prüfen, ob der Versicherungsvertrag als Planvermögen oder zumindest als Erstattungsanspruch zu behandeln ist.
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