Zu den anderen langfristig fälligen Leistungen an Arbeitnehmer zählen Leistungen, deren vollständige Erbringung nicht innerhalb der nächsten 12 Monate nach dem Bilanzstichtag erwartet wird. Dazu gehören insbesondere:
In IAS 19.153 werden zudem auch Versorgungsleistungen im Falle von Erwerbsunfähigkeit genannt. Da diese für gewöhnlich aber Teil eines Defined benefit Pensionsplanes sind, werden diese regelmäßig als Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (post-employment benefits) behandelt.
Da die Bewertung von other long-term employee benefits regelmäßig nicht dem gleichen Grad an Unsicherheit unterliegt wie dies bspw. bei Pensionsverpflichtungen der Fall ist, wird gem. IAS 19.154 (EU-Übersetzung) die Veränderung des Bilanzpostens komplett in der Gewinn- und Verlustrechnung abgebildet. Eine Erfassung von Neubewertungseffekten im sonstigen Ergebnis (OCI) findet nicht statt. Im Übrigen finden die Bewertungs- und Bilanzierungsvorschriften für post-employment benefits Anwendung.
Zudem sieht IAS 19 keine speziellen Anforderungen für die Angaben im Anhang in Bezug auf andere langfristig fällige Leistungen an Arbeitnehmer vor. Ggfs. können sich allerdings aus anderen Standards (bspw. IAS 24 Related party disclosures oder IAS 1 Presentation of financial statements) Anforderungen ergeben (vgl. IAS 19.158).
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