Wenn es so gut wie sicher ist (virtually certain), dass die zugesagten Leistungen ganz oder teilweise von einem Dritten erstattet werden und die Anforderungen an Planvermögen nicht erfüllt sind, so kann ein Erstattungsanspruch (reimbursement right) nach IAS 19.116 (EU-Übersetzung) vorliegen.
Ein Erstattungsanspruch ist gem. IAS 19.116(a) mit dem beizulegenden Zeitwert als gesonderter Vermögenswert zu aktivieren. Eine Saldierung mit der Pensionsverpflichtung, wie sie beim Vorliegen von Planvermögen gefordert ist, erfolgt nicht.
Deckt der Erstattungsanspruch ganz oder teilweise die Pensionsverpflichtung kongruent ab, so ist gem. IAS 19.119 der beizulegende Zeitwert des reimbursement rights in Höhe der zugehörigen DBO anzusetzen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Leistungen der Versorgungszusage Bezug auf den Erstattungsanspruch nehmen. Dies kann insbesondere bei rückgedeckten Versorgungszusagen der Fall sein. In der Praxis wird hier i. d. R. auf eine separate versicherungsmathematische Bewertung verzichtet und die DBO in Höhe des Aktivwertes des Versicherungsvertrages angesetzt.[1]
Die Wertänderung eines Erstattungsanspruches ist dabei zu bilanzieren, als ob Planvermögen vorliegen würde:
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