Leistungen aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden in IAS 19 (EU-Übersetzung) getrennt von anderen Leistungen an Arbeitnehmer behandelt, da die Zahlungsverpflichtung nicht durch geleistete Arbeit, sondern durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses entsteht. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann dabei einseitig (bspw. Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung) erfolgen oder durch Annahme eines Angebotes zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Rahmen von Restrukturierungsprogrammen oder Sozialplänen (bspw. Vorruhestandszahlungen).
Mit der Änderung des IAS 19 in 2011 wurden zur Abgrenzung von termination benefits folgende Indikatoren aufgenommen (IAS 19.162), die darauf hinweisen, dass eine Leistung im Austausch für Arbeitsleistungen gezahlt wird:
Aus diesem Grund sind seit der Änderung des IAS 19 in 2011 Aufstockungszahlungen, die im Rahmen von Altersteilzeitvereinbarungen gezahlt werden, nicht mehr als termination benefits, sondern als other long-term employee benefits zu bilanzieren.
Termination benefits sind i. d. R. Kapitalzahlungen, können aber auch in Form von lebenslangen Zahlungen (bspw. Verbesserung der Leistungen gem. Pensionsplan) gewährt werden.
Je nach Art der Zahlung können termination benefits zu den kurzfristigen, sonstigen langfristigen Verpflichtungen oder Pensionsverpflichtungen gehören. Die Bewertung und Bilanzierung richtet sich nach der einschlägigen Kategorie (IAS 19.169). Da die Leistung weder dem Grunde noch der Höhe nach von künftiger Arbeitsleistung abhängig ist, ist die Verpflichtung mit dem vollen Barwert der künftigen Leistungen anzusetzen.
Die bilanzielle Erfassung erfolgt zum jeweils früheren der folgenden Zeitpunkte (IAS 19.165):
IAS 19 sieht keine speziellen Anforderungen für die Angaben im Anhang in Bezug auf termination benefits vor. Ggfs. können sich allerdings aus anderen Standards (bspw. IAS 24 Related party disclosures oder IAS 1 Presentation of financial statements) Anforderungen ergeben (vgl. IAS 19.171).
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