Gemäß der IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung "Handelsrechtliche Bilanzierung von Altersversorgungsverpflichtungen" (IDW RS HFA 30 n.F. - Stand 16.12.2016) sind für die Bewertung von Altersversorgungsverpflichtungen (Pensionsverpflichtungen) sich bis zum voraussichtlichen Erfüllungszeitpunkt der Verpflichtung(en) ergebende Preis- und Kostenentwicklungen zur berücksichtigen (sog. Trendannahmen, insbesondere maßgeblich sind Lohn-, Gehalts- und Rententrends) sowie ein Abzinsungszinssatz anzuwenden.[1]
Die Trendannahmen sollen dazu dienen, zukünftige Preis- und Kostensteigerungen bei der Ermittlung des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrags zu berücksichtigen. Dabei sind nur solche Trends zu berücksichtigen, die auf begründeten Erwartungen und hinreichend objektiven Hinweisen beruhen (z. B. aufgrund von Erfahrungswerten aus der Vergangenheit).
Während die Trendannahmen in der Regel nach HGB und IFRS identisch angesetzt werden, sind die Regelungen zum Abzinsungszinssatz materiell verschieden: Nach § 253 Abs. 2 HGB sind Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen 10 Geschäftsjahre abzuzinsen. Für vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen (z. B. für Altersteilzeit oder Jubiläumsleistungen) ist dagegen der Durchschnitt über 7 Jahre anzuwenden. Unter Restlaufzeit ist dabei die Duration im Sinne eines versicherungsmathematischen Schwerpunkts der zukünftigen Leistungszahlungen zu verstehen. Die Ermittlung der Abzinsungszinssätze gem. RückAbzinsV sowie deren Veröffentlichung gem. § 253 Abs. 2 HGB erfolgt monatlich am ersten Werktag eines Monats durch die Deutsche Bundesbank.
Als Vereinfachung ist es zulässig, bei Altersversorgungs- und vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen pauschal von einer Restlaufzeit von 15 Jahren auszugehen.
vgl. IDW RS HFA 30, Abs. 4.1 und 4.2 ↩︎