Bei einer Abführungssperre handelt es sich um eine gesetzliche Begrenzung der Gewinnabführung im Rahmen eines entsprechenden Vertrages zwischen einer Gesellschaft und ihrer Muttergesellschaft. Diese gesetzliche Begrenzung resultiert aus § 301 Aktiengesetz (AktG) und nimmt explizit auf die in § 268 Abs. 8 HGB geregelten und mit einer Ausschüttungssperre belegten Sachverhalte Bezug.
Allerdings stellt nicht jede Ausschüttungssperre eine Abführungssperre dar. So konstituiert die nachträglich im HGB verankerte Ausschüttungssperre nach § 253 Abs. 6 HGB nicht gleichermaßen eine Abführungssperre der jeweiligen Beträge, wie auch das BMF-Schreiben vom 23.12.2016 klarstellt.