Das HGB begrenzt in gewissen Fällen – in der Regel zum Gläubigerschutz – die Ausschüttung von Gewinnen an die Anteilseigner.
Gemäß § 268 Abs. 8 HGB sind in den folgenden Fällen zwingend Ausschüttungssperren zu berücksichtigen:
Darüber hinaus wurde mit den entsprechenden Änderungen hinsichtlich des HGB-Rechnungszinses (Verlängerung der Durchschnittsbildung von 7 auf 10 Jahre) in § 253 Abs. 6 HGB eine weitere Ausschüttungssperre aufgenommen: Sofern der Verpflichtungsansatz mit dem 7-jährigen Durchschnittszins den Verpflichtungsansatz mit dem 10-jährigen Durchschnittszins übersteigt, ist der jeweilige Unterschiedsbetrag ebenfalls ausschüttungsgesperrt.
In der Regel unterliegen ausschüttungsgesperrte Beträge auch einer Abführungssperre, also einer Begrenzung der Gewinnabführung im Rahmen eines entsprechenden Vertrages zwischen einer Gesellschaft und ihrer Muttergesellschaft. Dies resultiert aus § 301 Aktiengesetz (AktG), der explizit auf § 268 Abs. 8 HGB Bezug nimmt.
Die nachträglich im HGB verankerte Ausschüttungssperre nach § 253 Abs. 6 HGB konstituiert hingegen nicht gleichermaßen eine Abführungssperre der jeweiligen Beträge, wie auch das BMF-Schreiben vom 23.12.2016 klarstellt.