Als Deckungsvermögen werden Vermögensgegenstände bezeichnet, die dem Zugriff aller übrigen Gläubiger entzogen sind und die ausschließlich der Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen dienen (§ 246 Abs. 2 Satz 2 HGB).
Typische Fälle von Deckungsvermögen sind u. a. verpfändete Rückdeckungsversicherungen sowie Vermögensgegenstände, die treuhänderisch unter einem Contractual Trust Arrangement (CTA) gehalten werden. Anzusetzen ist das Deckungsvermögen grundsätzlich in Höhe des beizulegenden Zeitwerts zum Bilanzstichtag.
Vermögensgegenstände, die als Deckungsvermögen im Sinne des § 246 Abs. 2 HGB qualifizieren, stellen in aller Regel auch Plan Assets i.S.v. IAS 19 dar und umgekehrt. Unter US-GAAP allerdings stellen gemäß dem Wortlaut der FASB ASC 715 selbst an die Berechtigten verpfändete Versicherungsverträge keine Plan Assets dar. In der Praxis kommt es dennoch mitunter vor, dass verpfändete Rückdeckungsversicherungen auch unter US-GAAP wie Plan Assets behandelt werden.
In der internationalen Rechnungslegung (IAS 19 / US-GAAP) werden mitunter auch als Finanzierungsinstrument genutzte mittelbare Versorgungsträger (z. B. Direktversicherungen, Pensionskassen oder Pensionsfonds) als Plan Assets gezeigt und mit dem Verpflichtungsumfang (DBO / PBO) verrechnet. Unter HGB stellen die Vermögensgegenstände eines externen Versorgungsträgers im Rahmen einer mittelbaren Verpflichtung jedoch kein Deckungsvermögen gemäß § 246 HGB dar.
Bei sog. wertpapiergebundenen Zusagen, bei denen sich der Wert der Zusage im Wesentlichen nach dem Zeitwert von Wertpapieren bzw. anderen Vermögensgegenständen richtet, wird in der Praxis vielfach auch eine Gestaltung gewählt, bei der die referenzierten Vermögensgegenstände auch Deckungsvermögen darstellen. Dies ist allerdings nicht zwingend für eine Einordnung als wertpapiergebundene Zusage.
In Fällen, in denen Vermögensgegenstände wertbestimmend für die Höhe der Verpflichtungen sind, jedoch kein Deckungsvermögen vorliegt, kann ggf. die Bildung einer Bewertungseinheit gem. § 254 HGB von Aktiv- und Passivposten in Betracht kommen.