Die Stellungnahme zur Rechnungslegung des Hauptfachausschusses des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW RS HFA 30 n.F. – Stand 16.12.2016) ist eine Veröffentlichung, die umfangreiche Hinweise zur handelsrechtlichen Bilanzierung von Altersversorgungsverpflichtungen (inkl. der sog. vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen wie Vorruhestands-, Jubiläums-, Altersteilzeit und ähnliche langfristige Personalverpflichtungen) beinhaltet.
In der Stellungnahme werden in den ersten drei Abschnitten zunächst Begriffe definiert sowie die rechtlichen Grundlagen und die verschiedenen Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung sowie der besondere Finanzierungsweg der Zusatzversorgungskassen adressiert, beim Durchführungsweg unmittelbare Altersversorgungsverpflichtungen in der Unterscheidung ohne und mit Vorliegen von Deckungsvermögen gem. § 246 Abs. 2 HGB (d.h. solchen Vermögensgegenständen, die dem Zugriff aller übrigen Gläubiger entzogen sind und ausschließlich der Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen dienen – sog. Zweckexklusivität).
Im vierten Abschnitt der Stellungnahme werden dann die geltenden und zu beachtenden Details zur Bewertung dargestellt, konkret zu Trendannahmen, zum Rechnungszins, zu den möglichen Bewertungsverfahren, zu den Anforderungen an die versicherungsmathematischen Parameter, zu Altersversorgungsverpflichtungen in fremder Währung, zur Bewertung von Deckungsvermögen, zu wertpapiergebundenen Versorgungszusagen inkl. wie wertpapiergebundene Versorgungszusagen zu behandelnde Zusagen (also vollständig leistungskongruent rückgedeckte Altersversorgungszusagen) und zu einem Fehlbetrag aus mittelbaren Altersversorgungszusagen.
Im fünften Abschnitt der Stellungnahme geht es um die Ansatz- und Bewertungsstetigkeit, insbesondere hinsichtlich des Passivierungswahlrechts für Rückstellungen aufgrund mittelbarer Altersversorgungszusagen und sog. Altzusagen, die vor dem 01.01.1987 erteilt wurden.
Der sechste Abschnitt der Stellungnahme behandelt den Ausweis, d.h. die Bilanz (was ist in welchen Bilanzpositionen auszuweisen) und die Gewinn- und Verlustrechnung (auch hier: was ist in welchen Aufwendungs- oder Ertragspositionen auszuweisen, was ist operatives Ergebnis und was Finanzergebnis und welche Ausweiswahlrechte gibt es).
Im siebten Abschnitt wird ausgeführt, welche Angaben aus verschiedenen Stellen im HGB und EGHGB folgend im Anhang zur Bilanz gemacht werden müssen (folgend aus § 253 HGB, § 268 HGB, § 284 HGB, § 285 HGB, Artikel 28 EGHGB, Artikel 48 EGHGB).
Der achte Abschnitt geht auf das Spezialthema der Auswirkungen einer Schuldübernahme (durch (Teil-)Betriebsübergang nach § 613a BGB) sowie einer Erfüllungsübernahme mit oder ohne Schuldbeitritt auf die Bilanzierung von Altersversorgungsverpflichtungen und vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen ein. Insbesondere wird erläutert, wann und in welcher Höhe beim aufnehmenden Unternehmen eine Passivierungspflicht einer Rückstellung für Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen entsteht bzw. wann diese beim abgebenden Unternehmen aufzulösen ist. Außerdem wird der Sachverhalt eines Schuldbeitritts mit Erfüllungsübernahme im Innenverhältnis mit Blick auf Rückstellungsbildung und -auflösung beim übertragenden und übernehmenden Unternehmen beleuchtet. Weiterhin wird auch die alleinige Erfüllungsübernahme im Innenverhältnis mit Blick auf die entstehende Freistellungsverpflichtung bzw. den Freistellungsanspruch erläutert. Schließlich wird noch auf die beim aufnehmenden Unternehmen erfolgsneutral einzubuchende Transaktion im Falle der Übernahme einer Verpflichtung gegen Entgelt eingegangen, bei der weder im Zugangszeitpunkt noch an den Folgeabschlussstichtagen ein sog. Erwerbsgewinn erfasst werden darf.
Im letzten, neunten Abschnitt der Stellungnahme geht es um Altersversorgungsverpflichtungen und vergleichbare langfristig fällig Verpflichtungen in einem Konzernabschluss nach HGB.