Bei wertpapiergebundenen Versorgungszusagen handelt es sich um Direktzusagen, bei denen sich die Leistungshöhe nach dem Zeitwert (Marktwert) einer Kapitalanlage bestimmt, wobei der Arbeitgeber in der Regel zumindest einen teilweisen Beitragserhalt garantiert. Üblicherweise kommt im Leistungsfall das angesparte Kapital in einer Summe oder auch in mehreren Tranchen zur Auszahlung.
Die steuerbilanzielle Bewertung erfolgt nach den allgemeinen Vorschriften des § 6a EStG, nach denen Veränderungen, die nach dem Bilanzstichtag eintreten und zu diesem Zeitpunkt noch ungewiss sind, nicht berücksichtigt werden dürfen. Dies führt dazu, dass nur eine garantierte Mindestleistung bewertet werden darf.[1] Eine Saldierung der Verpflichtung mit dem Deckungsvermögen ist nicht zulässig.
Für wertpapiergebundene Zusagen hat der Gesetzgeber eine besondere Regelung in § 253 Abs. 1 Satz 3 HGB getroffen, in Abweichung von dem Grundsatz, dass Rückstellungen in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrags anzusetzen sind (§ 253 Abs. 1 Satz 2 HGB).
Soweit sich die Höhe von Altersversorgungsverpflichtungen ausschließlich nach dem beizulegenden Zeitwert von Wertpapieren im Sinn des § 266 Abs. 1 A. III. 5 HGB bestimmt, sind Rückstellungen hierfür zum beizulegenden Zeitwert dieser Wertpapiere anzusetzen, soweit dieser Zeitwert einen garantierten Mindestbetrag übersteigt, welcher als Erfüllungsbetrag von Garantieleistungen anzusetzen ist.
Es ist nicht erforderlich, dass der Bilanzierende die betreffenden Wertpapiere selbst im Bestand hält (IDW RS HFA 30, Tz. 71). Ausführliche Informationen zur Behandlung wertpapiergebundener Zusagen finden sich in Abschnitt 4.7. der IDW-Stellungnahme IDW RS HFA 30 (Tz. 71-77).
Die Regelungen für wertpapiergebundene Zusagen sind analog auch für versicherungsgebundene, vollständig leistungskongruente rückgedeckte Zusagen anzuwenden. In diesem Fall ist die Pensionsverpflichtung in Höhe des beizulegenden Zeitwerts des Rückdeckungsversicherungsanspruchs anzusetzen, der dem steuerlichen Aktivwert der Rückdeckungsversicherung entspricht. Soweit die Wertpapiere bzw. die Rückdeckungsversicherung Deckungsvermögen im Sinne des § 246 Abs. 2 HGB darstellen, sind sie mit den korrespondierenden Verpflichtungen zu saldieren.
Für andere Konstellationen bei rückgedeckten Zusagen (d. h. solche Konstellationen, die nicht vollständig leistungskongruent rückgedeckt sind), sind die Regelungen des IDW-Rechnungslegungshinweises 🔑IDW RH FAB 1.021 "Handelsrechtliche Bewertung von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen aus rückgedeckten Direktzusagen" vom 30.04.2021 und auch der DAV/IVS-Ergebnisbericht des Fachausschusses Altersversorgung vom 26.04.2022 zur aktuariellen Umsetzung des Rechnungslegungshinweises zu beachten.
Insbesondere bei nicht versicherungsgebundenen und nur teilweise rückgedeckten Zusagen ist nach einem geeigneten Verfahren der kongruente Teil zu ermitteln und dieser dann in gleicher Höhe bei der Verpflichtung und dem Vermögensgegenstand anzusetzen, wobei zwischen Aktivprimat (Höhe des Rückdeckungsversicherungsanspruchs bestimmt die Höhe der Pensionsrückstellung) und Passivprimat (handelsrechtlicher Erfüllungsbetrag bestimmt den Wertansatz des Rückdeckungsversicherungsanspruchs) gewählt werden darf.
Im IAS 19 gibt es keine spezielle Bewertungsvorschrift für wertpapiergebundene Zusagen. Somit müsste sich die DBO entsprechend den Vorschriften für Pensionszusagen, die als Defined Benefit klassifiziert werden, ermitteln. Dabei müsste die erwartete Wertentwicklung der Wertpapiere bei der Bewertung der Zusage berücksichtigt werden. Da deren erwartete Rendite u.U. deutlich vom Rechnungszins abweichen kann, können sich dadurch Scheinverluste oder -gewinne ergeben. Aus diesem Grund wurde in der DAV/IVS-Richtlinie zur Anwendung von IAS 19 auf die deutsche bAV ein anderes Verfahren dargestellt: Der Verpflichtungswert ergibt sich für wertpapiergebundene Zusagen aus dem Zeitwert der Wertpapiere, mindestens aber der DBO der Mindestleistung.
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BMF-Schreiben vom 17.12.2002 (IV A 6 – S 2176 - 47/02) ↩︎