Voraussetzung für die Bildung von Pensionsrückstellungen in der Steuerbilanz ist u.a., dass die Pensionsverpflichtungen aus der betrieblichen Altersversorgung (bAV) des Unternehmens stammen. Der Begriff der bAV wird von der Finanzverwaltung für lohnsteuerliche Zwecke in BMF-Schreiben[1] definiert.
Eine Zusage auf betriebliche Altersversorgung im steuerlichen Sinn muss demnach i.W. folgende Voraussetzungen erfüllen:
Zugesagte Leistungen im Todesfall an Personen, die nicht als Hinterbliebene im o.g. Sinn gelten, werden als vererbliche Leistungen betrachtet (Ausnahme: „einmaliges angemessenes Sterbegeld“).[3]
Versorgungszusagen, die das Erbringen von Leistungen nicht von dem Ausscheiden des Begünstigten aus dem Dienstverhältnis abhängig machen, können dennoch betriebliche Altersversorgung darstellen. Dabei muss u.U. für die steuerliche Rückstellungsbildung eine Aufteilung der Versorgungsleistungen vorgenommen werden.[4]
Für die steuerliche Bewertung einer Pensionszusage, die durch Umwandlung von Entgeltbestandteilen des Arbeitnehmers i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG finanziert wird, bestehen besondere Bewertungsvorschriften, sofern die Entgeltumwandlung nach dem Jahr 2000 vereinbart wurde. Neben den allgemeinen Voraussetzungen für das Vorliegen betrieblicher Altersversorgung muss für durch Entgeltumwandlung finanzierte Pensionszusagen die Wertgleichheit von umgewandelten Beträgen und den daraus erwachsenden Anwartschaften gegeben sein.
Nicht selten erhöht der Arbeitgeber die durch die Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers finanzierte Anwartschaft in Abhängigkeit von der Höhe der Umwandlungsbeträge weiter (sog. „Matching“ der Beiträge). Bei dieser Anwartschaftserhöhung handelt es sich aber nicht mehr um Entgeltumwandlung, so dass die besonderen steuerlichen Bewertungsvorschriften für Entgeltumwandlungszusagen insoweit nicht anwendbar sind. Eigenbeiträge des Arbeitnehmers i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG stammen aus bereits versteuertem Einkommen und daher nicht aus Entgeltumwandlung.
zuletzt im BMF-Schreiben vom 12.08.2021 (IV C 5 - S 2333/19/10008 :017), Rz. 1-7. ↩︎
vgl. BMF-Schreiben vom 12.08.2021 (IV C 5 - S 2333/19/10008 :017), Rz. 4. ↩︎
vgl. BMF-Schreiben vom 12.08.2021 (IV C 5 - S 2333/19/10008 :017), Rz. 5; s.a. BMF-Schreiben vom 18.09.2017 (IV C 6 - S 2176/07/10006). ↩︎
BMF-Schreiben vom 18.09.2017 (IV C 6 - S 2176/07/10006). ↩︎