Bei der Berechnung des Teilwerts sind die auftretenden Barwerte mit einem Rechnungszinssatz in Höhe von 6 % p.a. abzuzinsen (§ 6a Abs. 3 Satz 3 EStG). Anders als in der Handelsbilanz ist dieser Rechnungszinssatz fest vorgegeben und insbesondere von der Entwicklung der Rendite an den Anleihemärkten unabhängig.
Diese gesetzliche Regelung des Rechnungszinssatzes wird vor allem seit dem beträchtlichen Rückgang des Marktzinsniveaus in den Jahren ab etwa 2010 verstärkt kritisiert. Der Zinsrückgang ließ die handelsbilanziellen Pensionsrückstellungen erheblich ansteigen, wohingegen dieser starke Anstieg steuerlich nicht geltend gemacht werden darf. Bis zum 31.12.1981 betrug der Rechnungszinssatz trotz des damals wesentlich höheren Marktzinsniveaus noch 5,5 %.[1]
Bei der Berechnung des Teilwerts sind „die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik anzuwenden“ (§ 6a Abs. 3 Satz 3 EStG). Durch diese allgemein gehaltene Vorschrift werden zwar die Verwendung biometrischer Rechnungsgrundlagen (Ausscheideordnungen, Sterbetafeln) mit einem geeigneten Formelwerk vorgeschrieben und pauschalere, nicht versicherungsmathematisch fundierte Verfahren abgelehnt, eine Vorgabe bestimmter biometrischer Rechnungsgrundlagen erfolgt aber weder durch das Gesetz noch durch die Finanzverwaltung.
In der Praxis werden jedoch seit Jahrzehnten ganz überwiegend die „HEUBECK-RICHTTAFELN 2018 G von Klaus Heubeck“ (Heubeck-Richttafeln-GmbH, Köln) bzw. ihre Vorgängerwerke verwendet, die durch die Finanzverwaltung „als mit den anerkannten versicherungsmathematischen Grundsätzen im Sinne von § 6a Abs. 3 Satz 3 EStG übereinstimmend anerkannt“ sind[2]. Die Herleitung eigener biometrischer Rechnungsgrundlagen oder die Modifikation der Richttafeln zur Anpassung an die im Unternehmen oder der betreffenden Branche festgestellten Ausscheidehäufigkeiten ist für die bilanzierenden Unternehmen zwar grundsätzlich möglich, aber wegen der hohen Anforderungen der Finanzverwaltung an die Datengrundlage[3] praktisch nur für große Personenbestände durchführbar und dementsprechend selten.
Das vorzeitige Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis ohne Eintritt eines Versorgungsfalls wird nicht durch den Ansatz von Fluktuationswahrscheinlichkeiten, sondern in pauschaler Weise durch die Begrenzung des Beginns der Rückstellungsbildung und des Finanzierungsbeginns nach unten berücksichtigt (vgl. Bewertungsverfahren).
Art. 26 des Zweiten Gesetzes zur Verbesserung der Haushaltsstruktur (2. HStruktG) vom 22.12.1981, BGBl. I, 1523 ↩︎
BMF-Schreiben vom 19.10.2018 (V C 6 -S 2176/07/10004 :001) ↩︎
BMF-Schreiben vom 09.12.2011 (IV C 6 - S 2176/07/10004 :001) ↩︎