Für Pensionsverpflichtungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG, die durch eine nach dem 31.12.2000 vereinbarte Umwandlung von Entgeltbestandteilen finanziert werden, sind Sonderbestimmungen in § 6a Abs. 2, 3 EStG enthalten. Für diese i.d.R. beitragsorientierten Pensionszusagen wird die Entgeltumwandlung oft nur für einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum (z.B. nur ein Jahr) vertraglich festgeschrieben. Daher können nur die zunächst relativ geringen bis zum Bilanzstichtag feststehenden Pensionsleistungen für die steuerbilanzielle Bewertung berücksichtigt werden, und das anzuwendende Teilwertverfahren führt v.a. in den ersten Jahren der Entgeltumwandlung zu sehr niedrigen Rückstellungen.
Aus diesem Grund werden Pensionsrückstellungen für ab 2001 vereinbarte Entgeltumwandlungen bereits dann gebildet, wenn die Pension gesetzlich unverfallbar ist, also wegen der sofortigen Unverfallbarkeit gemäß § 1b Abs. 5 BetrAVG immer dann, wenn das Betriebsrentengesetz anwendbar ist (nicht z.B. bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern). In diesem Fall wird eine Vergleichsrechnung angestellt zwischen dem Teilwert nach den allgemeinen Bewertungsvorschriften und dem „Barwert der gemäß den Vorschriften des Betriebsrentengesetzes unverfallbaren künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres“ (§ 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 EStG); der höhere der beiden Werte gilt als Teilwert. Wenn der Finanzierungsbeginn noch nicht erreicht ist, so ist dennoch der Barwert der gesetzlich unverfallbaren Anwartschaft als Teilwert anzusetzen (§ 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 6 Halbsatz 2 EStG).