Betriebliche Altersversorgung wird nicht nur in Form lebenslanger Renten, sondern auch als Zahlung eines Kapitalbetrags erbracht, der u. U. auch in Raten ausgezahlt werden kann. Da in diesen Fällen nach Eintritt des Versorgungsfalls die dem Berechtigten auszuzahlenden Raten ihrem Zeitpunkt und ihrer Höhe nach feststehen und nach einem Tod des Berechtigten an beliebige Personen vererbt werden können, sind diese Verpflichtungen dann eigentlich nach allgemeinen Grundsätzen als Verbindlichkeiten des bilanzierenden Unternehmens statt als Rückstellungen zu passivieren.
Nach Meinung der Finanzverwaltung[1] stellt § 6a EStG jedoch eine Spezialvorschrift für die Bilanzierung von Pensionsverpflichtungen dar, die auch dann anzuwenden ist, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für die Bildung von Rückstellungen im Gegensatz zu Verbindlichkeiten nicht gegeben sind. Insbesondere sind ausstehende Ratenzahlungen daher mit einem Rechnungszins von 6 % p. a. abzuzinsen. Erst im tatsächlich eingetretenen Vererbungsfall ist die Verpflichtungen nach § 6 EStG zu passivieren[2]. Wegen der Vererblichkeit der Ansprüche sind sie jedoch in jedem Fall ohne Ansatz biometrischer Ausscheidewahrscheinlichkeiten zu bewerten.
In der Anwartschaftszeit ist die Wahlmöglichkeit einer Kapital- oder Ratenzahlung geeignet bei der Ermittlung der Pensionsrückstellung zu berücksichtigen.
Estler, K.: Aktuelle steuerliche Fragen in der bAV aus Sicht der Betriebsprüfung, BetrAV 5/2013, S. 384 ↩︎
BMF-Schreiben vom 18.09.2017 (IV C 6 – S 2176/07/10006), Rz. 11 ↩︎