Sachleistungen, die insbesondere den Betriebsrentnern angebotene kostenlose oder vergünstigte Abgaben vom ehemaligen Arbeitgeber erzeugter Produkte (z. B. Energie- oder Getränkedeputate) oder von ihm seinen Arbeitnehmern auch nach Rentenbeginn weitergewährte Leistungen (z. B. verbilligte Werkswohnungen) umfassen, können Leistungen der betrieblichen Altersversorgung sein, wenn sie Versorgungscharakter haben[1]. In diesem Fall sind für diese Verpflichtungen steuerbilanziell Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG zu bilden.
Der Bewertung der Sachleistungen ist gemäß dem Stichtagsprinzip der Marktwert der Leistungen zum Bilanzstichtag zu Grunde zu legen; ein möglicher künftiger Rückgang dieses Marktwerts steht dem nicht entgegen. Dies soll jedoch nicht für Leistungen gelten, deren Wert sich nach dem Marktwert von Wertpapieren richtet (wertpapiergebundene Pensionszusagen).
BVerfG, Beschluss vom 20.02.2020, 1 BvR 2071/18 ↩︎