Übergangszahlungen bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder Sterbegeldzahlungen an beliebige Empfänger dienen dem Ausgleich des wegfallenden Einkommens oder der entfallenden Rente für eine Übergangszeit bzw. der Deckung der Bestattungskosten. Sie zählen nur zur betrieblichen Altersversorgung, soweit sie aus Anlass eines Versorgungsfalls (Alter, Invalidität, Tod mit Leistung an einen Hinterbliebenen i. S. d. bAV) geleistet werden.
In anderen Fällen kommt eine Rückstellungsbildung nach allgemeinen Grundsätzen und Bewertung nach § 6 EStG in Frage, was insbesondere die Verwendung eines Rechnungszinssatzes von 5,5 % statt 6,0 % bedeutet. U. U. ist auch eine Aufteilung der Verpflichtung in einen nach § 6a EStG zu bewertenden Teil, der als betriebliche Altersversorgung eingestuft werden kann, und den Rest erforderlich[1]. Auch Zahlungen im Vorruhestand oder im Zusammenhang mit Altersteilzeitverträgen sind im Allgemeinen nicht betriebliche Altersversorgung.
BMF-Schreiben vom 26.01.2006 (IV C 5 – S 2333-2/06) ↩︎