Während für die Handelsbilanz eine Sondervorschrift für die Bewertung wertpapiergebundener Pensionszusagen existiert (§ 253 Abs. 1 Satz 3 HGB), erfolgt die steuerbilanzielle Bewertung nach den allgemeinen Vorschriften des § 6a EStG, nach denen Veränderungen, die nach dem Bilanzstichtag eintreten und zu diesem Zeitpunkt noch ungewiss sind, nicht berücksichtigt werden dürfen. Die Interpretation dieser Bestimmung im Zusammenhang mit wertpapiergebundenen Zusagen erfolgt jedoch in unterschiedlicher Weise.
Die Finanzverwaltung ließ bisher nach ihrer Interpretation des Stichtagsprinzips nur die Bewertung einer garantierten Mindestleistung zu, nicht aber die der u. U. höheren Leistung nach den Verhältnissen des Bilanzstichtags, da auf letztere noch kein Rechtsanspruch bestehe. Der über die garantierte Mindestleistung hinausgehende Wert der Wertpapiere stelle ferner eine zum Bilanzstichtag noch ungewisse Erhöhung des Pensionsanspruchs dar, der bei der Rückstellungsberechnung auch nach § 6a Abs. 3 S. 2 Nr. 1 S. 4 EStG nicht berücksichtigt werden dürfe.[1].
Gegen diese Auffassung wendet sich der BFH in einem neueren Beschluss,[2] nach dem eine Rückstellungsbildung zwar nach den Berechnungsvorschriften des § 6a EStG erfolgen müsse, jedoch die Berechnung des Teilwerts auf Basis des Marktwerts der für die Verpflichtung maßgeblichen Wertpapiere zum Bilanzstichtag zu erfolgen habe. Dieser Marktwert stelle nach den Verhältnissen des Bilanzstichtags den Wert dar, aus dem sich bei Eintritt des Versorgungsfalls die Versorgungsleistungen ergäben.
Demnach muss für die steuerbilanzielle Bewertung der wertpapiergebundenen Pensionszusage die künftige Leistung nach dem Marktwert der in Bezug genommenen Wertpapiere zum Bilanzstichtag bestimmt werden, wobei ggf. nach den Verhältnissen des Bilanzstichtags fest zugesagte künftige Beiträge und eine garantierte Mindestleistung leistungserhöhend angesetzt werden müssen.[3] Da die Mindestleistung auch künftig die Untergrenze für die zu bewertenden Leistungen darstellen muss, führt der Ansatz des BFH in jedem Fall zu mindestens ebenso hohen Rückstellungen wie sie nach dem BMF-Schreiben zu bilden wären.
Ein ggf. bestehendes Deckungsvermögen soll – anders als in der Handelsbilanz – nicht mit dem Verpflichtungsumfang saldiert, sondern unabhängig von der Verpflichtungshöhe aktiviert werden.
Sofern Pensionszusagen über Rückdeckungsversicherungsverträge finanziert werden, fordern Wirtschaftsprüfer unter bestimmten Voraussetzungen für die Handelsbilanz die Bewertung übereinstimmender („kongruenter”) Zahlungsströme in gleicher Höhe.[4] Dieser Bewertungsansatz kann jedoch nicht für die Steuerbilanz übernommen werden, wo die Verpflichtungen nach den Regelungen des § 6a EStG passiviert und unabhängig davon die Rückdeckungsversicherungsverträge mit ihrem sog. steuerlichen Aktivwert (fortgeschriebene Anschaffungskosten) aktiviert werden.
BMF-Schreiben vom 17.12.2002 (IV A 6 – S 2176 - 47/02) ↩︎
BFH-Beschluss vom 4.9.2024, XI R 25/21 ↩︎
Estler, K.: Aktuelle Themen der betrieblichen Altersversorgung in der Betriebsprüfung, BetrAV 1/2026, S. 5 ↩︎
🔑IDW RH FAB 1.021, Rechnungslegungshinweis des IDW (Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V.) vom 30.4.2021. ↩︎