Während für die Handelsbilanz eine Sondervorschrift für die Bewertung wertpapiergebundener Pensionszusagen existiert (§ 253 Abs. 1 Satz 3 HGB), erfolgt die steuerbilanzielle Bewertung nach den allgemeinen Vorschriften des § 6a EStG, nach denen Veränderungen, die nach dem Bilanzstichtag eintreten und zu diesem Zeitpunkt noch ungewiss sind, nicht berücksichtigt werden dürfen. Die Finanzverwaltung lässt nach ihrer Interpretation des Stichtagsprinzips nur die Bewertung einer garantierten Mindestleistung zu, nicht aber die der u. U. höheren Leistung nach den Verhältnissen des Bilanzstichtags[1]. Ein ggf. bestehendes Deckungsvermögen soll – anders als in der Handelsbilanz – nicht mit dem Verpflichtungsumfang saldiert, sondern unabhängig von der Verpflichtungshöhe aktiviert werden.
Sofern Pensionszusagen über Rückdeckungsversicherungsverträge finanziert werden, fordern Wirtschaftsprüfer unter bestimmten Voraussetzungen für die Handelsbilanz die Bewertung übereinstimmender („kongruenter”) Zahlungsströme in gleicher Höhe.[2] Dieser Bewertungsansatz kann jedoch nicht für die Steuerbilanz übernommen werden, wo die Verpflichtungen nach den Regelungen des § 6a EStG passiviert und unabhängig davon die Rückdeckungsversicherungsverträge mit ihrem sog. steuerlichen Aktivwert (fortgeschriebene Anschaffungskosten) aktiviert werden.
BMF-Schreiben vom 17.12.2002 (IV A 6 – S 2176 - 47/02) ↩︎
🔑IDW RH FAB 1.021, Rechnungslegungshinweis des IDW (Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V.) vom 30.4.2021. ↩︎