Die Risiken aus einer durch den Arbeitgeber erteilten Pensionszusage (z.B. Tod des Arbeitnehmers, Invalidität oder Langlebigkeit) können durch den Abschluss einer Rückdeckungsversicherung auf einen externen Risikoträger verlagert werden. Dabei schließt der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer und bezugsberechtigte Person eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers (= versicherte Person) ab. Zusätzlich können die Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung an den Arbeitnehmer verpfändet werden, z.B. um einen Insolvenzschutz der Pensionszusage herzustellen, sofern dieser nicht über den Pensions-Sicherungs-Verein besteht. Da Rückdeckungsversicherungen rechtlich und wirtschaftlich zum Vermögen des Arbeitgebers gehören, sind die Beitragszahlungen des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer lohnsteuerlich nicht relevant.
Häufig anzutreffen sind zudem rückgedeckte Unterstützungskassen. Hierbei werden dem Arbeitnehmer über den Durchführungsweg der Unterstützungskasse i.d.R. die Leistungen aus dem Rückdeckungsversicherungsvertrag zugesagt, für den der Arbeitgeber als Trägerunternehmen die Beiträge (diese werden auch als Zuwendungen bezeichnet) leistet.
Werden durch die Rückdeckungsversicherung sämtliche mögliche Ansprüche aus der Pensionszusage sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch hinsichtlich der Höhe abgebildet, spricht man von einer kongruenten Rückdeckungsversicherung.
In der Steuerbilanz sind Rückdeckungsversicherungen mit dem steuerlichen Aktivwert zu bilanzieren. Eine Saldierung mit der Pensionsrückstellung ist nicht zulässig.
Sofern die Rückdeckungsversicherungen verpfändet sind und ausschließlich der Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen dienen, handelt es sich bei den Rückdeckungsversicherungen um Deckungsvermögen im Sinne des § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB, das mit dem beizulegenden Zeitwert bewertet (§ 253 Abs. 1 Satz 4 HGB) und mit dem Erfüllungsbetrag der Pensionsverpflichtung saldiert wird.
Ergänzend hat das Institut der Wirtschaftsprüfer im Jahr 2021 den Rechnungslegungshinweis 🔑IDW RH FAB 1.021 zur handelsrechtlichen Bewertung von teilkongruent rückgedeckten Direktzusagen und Unterstützungskassenzusagen veröffentlicht. Die darin enthaltenen Neuregelungen sehen eine Gegenüberstellung der erwarteten Zahlungsströme aus der Zusage und der zugehörigen Rückdeckungsversicherung vor und sind für Bilanzstichtage ab dem 31.12.2022 anzuwenden. Daraus können sich spürbare Auswirkungen auf die Handelsbilanz ergeben.
Für die praktische Umsetzung hat die DAV in einer Arbeitsgruppe Handlungsempfehlungen erarbeitet und in einem Ergebnisbericht veröffentlicht. Darin werden für die Umsetzung aufeinander aufbauende Prüfschritte empfohlen und vereinfachte Bewertungsverfahren vorgestellt.
Sofern es sich bei der Rückdeckungsversicherung um eine qualifizierende Versicherungspolice i. S. v. IAS 19 handelt, d.h. der Vertrag nicht bei einem nahestehenden Unternehmen im Sinne des IAS 24 abgeschlossen wurde, er verpfändet ist und die Leistungen ausschließlich zur Erfüllung der zugesagten Leistungen dienen, erfolgt die Bilanzierung als plan assets mit dem fair value.
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