IDW RS HFA 30 n.F. (Stand: 16.12.2016)[1] führt mit Referenzierung auf die Begründung des Regierungsentwurfs des BilMoG auf, welche Verpflichtungen unter den sog. vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen zu verstehen sind. Danach fallen unter die vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen
Wesentliches Kennzeichen dieser Verpflichtungen ist, dass sie mit biometrischen Risiken behaftet sind, aber nicht bereits Altersversorgungsverpflichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG sind.
Für diese vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen gelten die Regelungen des IDW RS HFA 30 genauso wie für Altersversorgungsverpflichtungen mit Ausnahme der Regelungen zum Rechnungszins. Hier ist für vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen der 7-Jahres-Durchschnittszinssatz maßgeblich, wohingegen für Altersversorgungsverpflichtungen der 10-Jahres-Durchschnittszinssatz bei der Rückstellungsermittlung anzuwenden ist.
vgl. IDW RS HFA 30 n.F. (Stand: 16.12.2016), Tz. 8 ↩︎