Der beizulegende Zeitwert ist in § 255 Abs. 4 HGB definiert als dem Marktpreis entsprechend. Soweit kein aktiver Markt besteht, anhand dessen sich der Marktpreis ermitteln lässt, ist der beizulegende Zeitwert mit Hilfe allgemein anerkannter Bewertungsmethoden zu bestimmen. Lässt sich der beizulegende Zeitwert weder als Marktpreis noch mit Hilfe allgemein anerkannter Bewertungsmethoden bestimmen, sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gem. § 253 Abs. 4 HGB fortzuführen.
Im Falle von Ansprüchen aus Lebensversicherungsverträgen (also insb. bei verpfändeten Rückdeckungsversicherungen) entsprechen die unter Beachtung des Niederstwertprinzips fortgeführten Anschaffungskosten und damit der beizulegende Zeitwert dem Deckungskapital des Versicherungsvertrags mit den Rechnungsgrundlagen in der Beitragskalkulation bzw. dem geschäftsplanmäßigen Deckungskapital zzgl. der bereits zugeteilten Überschussanteile, soweit sie nicht bereits im Deckungskapital enthalten sind (z. B. verzinslich angesammelte Überschussanteile). Dieser Wert stimmt auch mit dem steuerlichen Aktivwert überein.[1]
Zur Bewertung von Deckungsvermögen insgesamt siehe auch die IDW-Stellungnahme zur Rechnungslegung: Handelsrechtliche Bilanzierung von Altersversorgungsverpflichtungen (IDW RS HFA 30 n. F. – Stand 16.12.2016).
Ein abweichender Ansatz einer verpfändeten Rückdeckungsversicherung als mit dem steuerlichen Aktivwert kann sich ergeben, wenn der Bilanzierende nicht-versicherungsgebundene rückgedeckte Zusagen im Bestand hat und unter Anwendung des IDW-Rechnungslegungshinweises 🔑IDW RH FAB 1.021: "Handelsrechtliche Bewertung von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen aus rückgedeckten Direktzusagen" eine Bewertung nach dem Primat der Passivseite erfolgt.
vgl. auch IDW-Stellungnahme IDW RS HFA 30, Stand 16.12.2016, Tz. 68) ↩︎